Liebe Leserinnen und liebe Leser,
am 01. Oktober fand in Frankfurt am Main der BAFA Energietag statt.Thema war unter anderem die Novelle des EDL-G, die ohne weitere Änderungen den Bundesrat passiert hat. Es kann nun davon ausgegangen werden, dass sie Mitte Oktober in Kraft tritt. Dann wird entsprechend auch die neue Bagatellgrenze in energiesparbericht.de freigeschaltet.
Online-Erklärung
In Frankfurt wurde seitens der BAFA versprochen, dass bis dahin dann auch das Online-Portal zum Upload des Nachweises der Durchführung des Audits verfügbar sein soll.
Eine kleine Vorschau zu den benötigten Eingaben gab es auch schon:
Auch Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen, müssen diese Erklärung ausfüllen. Nicht allerdings Unternehmen, die ein Managementsystem nach ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben.
Die Online-Erklärung muss spätestens 3 Monate nach Beendigung des Audits ausgefüllt werden. Dies und alle anderen Anforderungen der Novelle gelten nur für Audits, die nach Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt wurden.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie vor der Durchführung des Audits und dem Upload der Daten beim BAFA registriert sein müssen. Sollten Sie noch nicht auf der Liste stehen, haben Sie für den Nachweis der notwendigen Fortbildungen bis zum Oktober 2022 Zeit.
Gesamtenergieverbrauchsermittlung
Zum Thema Gesamtenergieverbrauchsermittlung gibt es ebenfalls Neuigkeiten. Da dieses Thema viele Fragen aufgeworfen hat, wird gerade speziell hierfür ein neues Merkblatt erarbeitet. Dies soll ebenfalls zeitnah auf der BAFA-Seite veröffentlich werden.
Energieverbrauch von Leasingfahrzeugen
Die Frage, wie der Energieverbrauch von Leasingfahrzeugen zu berücksichtigen sind, war oft Diskussionsgegenstand in unseren Schulungen. Das Merkblatt ist an der Stelle etwas ambivalent und in Frankfurt wurde nun eine Folie präsentiert, auf der der Energieverbrauch für geleaste Fahrzeuge oder Dienstwagen mit privater Nutzung nicht zum Gesamtenergieverbrauch im Bezugszeitraum gezählt wurde. Ich habe daraufhin noch einmal schriftlich beim BAFA nachgefragt, ob dies nun in Zukunft zwingend so gehandhabt werden muss. Dies ist NICHT der Fall. Sie haben ein Bilanzierungswahlrecht, ob Sie die Energiemengen bei der Errechnung der Gesamtenergiemenge berücksichtigen wollen.
Das Nichtberücksichtigen ist natürlich für Unternehmen vorteilhaft, wenn diese dadurch unter die Bagatellgrenze fallen. Ist dies nicht der Fall, kann die Hinzunahme der Kraftstoffe, zu größeren Spielräumen für die Anwendung der 90% Regel führen.
Maßnahmenbeginn Modul 1, 2 und 3 des Förderprogrammes Energieeffizienz in der Wirtschaft
Eine erfreuliche Nachricht wurde ebenfalls verkündet. Ab sofort kann beim Förderprogramm Energieeffizienz in der Wirtschaft bei den Modulen 1, 2 und 3 sofort nach dem Erhalt der Eingangsbestätigung mit der Maßnahme begonnen werden. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist nicht mehr erforderlich, das Warten auf den Zuwendungsbescheid auch nicht.
Dies gilt ausdrücklich NICHT für das Modul 4. Hier muss nach wie vor individuell begründet werden, warum mit der Maßnahme vorzeitig begonnen werden muss. Wollen Sie den Zuwendungsbescheid abwarten, ist Geduld gefragt. Die aktuelle Wartezeit liegt nach wie vor bei ca. 3 Monaten.
Am Ende noch eine Mitteilung in persönlicher Sache. Unser kleines Team wächst beständig und unser altes Büro wurde leider etwas zu klein. Ab sofort finden Sie uns in der Stückenstr. 68 in 22081 Hamburg. Alle sonstigen Kontaktmöglichkeiten bleiben natürlich bestehen. |