Liebe Leserinnen und liebe Leser,
Die gute Nachricht zuerst. Die notwendigen Änderungen nach der letzten Revision des BAFA- Leitfadens wurden bereits in energiesparbericht.de eingepflegt und die Regelungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Unternehmen mit Energie- und Umweltmanagementsystemen werden wieder korrekt berücksichtigt.
In dem Zuge sind auch gleich die Implikationen aus der anstehenden Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) umgesetzt worden. Aber der Reihe nach.
Wie Sie sicher alle wissen, steht eine Novellierung des EDL-G an. Der Bundestag hat die Änderungen am 20.07.2019 bereits beschlossen. Nun erwarten wir am 20.09.2019 noch die Ratifizierung durch den Bundesrat. Änderungen an dem Beschluss werden nicht mehr erwartet, so dass wir an dieser Stelle noch einmal die wichtigsten Neuerungen aufführen wollen (Für einen etwas umfassenderes Bild können Sie die Präsentation „Novellierung EDL-G“ herunterladen.)
- Weiterbildungspflicht für Energieauditoren
Die Ausbildungsanforderungen werden an die Anforderungen an die Zulassungsbedingungen für die Energieberatung im Mittelstand angepasst.
- Fristsetzung für Unternehmen die KMU Status verlassen
Unternehmen haben 20 Monate Zeit, um ihr Energieaudit durchzuführen
- Bagatellgrenze für Unternehmen von 500.000 kWh.
Unternehmen, die weniger als 500.000 kWh verbrauchen, müssen nicht mehr vor Ort auditiert werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die in einer Konzernstruktur eingebunden sind. |